Bund der Natur- und SportfreundeGrenzland West e. V.
Geländeordnung
1. Grundlage:
Grundlage der Geländeordnung ist die jeweils gültige Satzung des Bundes.
2. Zweck:
Die Geländeordnung regelt das Verhalten auf dem Gelände.
3. Zutritt:
Zutritt haben alle aktiven und passiven Mitglieder des Bundes, Mitglieder anderer FKK-Vereine mit
gültigem Ausweis, Gäste von Mitgliedern und geführte Interessenten Zutritt haben außerdem alle
Mitarbeiter von Behörden, Institutionen und Lieferanten, soweit sie sich dienstlich auf dem Gelände
aufhalten.
Mit Ausnahme von Hunden, dürfen kleine Haustiere mitgebracht werden. Diese sind auf dem
eigenen Stellplatz zu halten. Katzen sind zum Schutz von Vögeln und ihren Nestern anzuleinen.
4. AN-und Abreise :
Die AN- und Abreise mit Wohnwagen ist zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr möglich die Mittagsruhe
Ist dabei zu beachten. Alle Personen, mit Ausnahme der über einen Schlüssel verfügenden
Mitglieder, melden sich beim Platzwart an und ab. Mitglieder sorgen für das An-und Abmelden ihrer
Gäste und das Entrichten anfallender Gebühren.
5. Aufenthalt :
Der Aufenthalt geschieht auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Mitglieder verantworten
Das Verhalten ihrer Gäste. Die Bestimmungen der Satzung und dieser Geländeordnung sind zu
beachten. Die Abgabenordnung regelt die zu entrichtenden Gebühren. Der Bund haftet nicht für
Schäden, soweit dem Vorstand oder dessen Beauftragten nicht ein vorsätzliches oder grob fahr -
lässiges Verhalten nachzuweisen ist.
6. Nutzen von Einrichtungen :
Das Nutzen des Geländes im allgemeinen ist mit den Gebühren gemäß Abgabenordnung abge -
golten. Das Nutzen der Sauna ist kostenpflichtig und mit dem Platzwart abzusprechen und abzu -
rechnen. Das Nutzen des Feuerlöschteiches geschieht auf eigene Gefahr, Eltern achten hier und
auch bei den Spieleinrichtungen ganz besonders auf die Sicherheit ihrer Kinder.
7. Veranstaltungen :
Der Vorstand und in dessen Abwesenheit der Platzwart, regelt das Nutzen der vorhandenen Räume
in der alten Scheune und im Sport- und Sanitärgebäude.Das Nutzen des Jugendschuppens regelt
regelt der Jugendwart in Abstimmung mit dem Vorstand. Veranstaltungen des Bundes oder seiner
Gruppen haben Vorrang vor privaten Festen etc. Gewerbliche Veranstaltungen sind nur mit
schriftlicher Genehmigung des Vorstandes zulässig.
8. Ruhe auf dem Gelände :
Die Nachtruhe gilt ab 1.4. von 24.00 Uhr bis 7.oo Uhr und ab 1.10. von 23.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
Mittagsruhe herrscht von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Ton und Fernsehgeräte sind nur in
geschlossenen Räumen und nur in „ Zimmerlautstärke „ zu betreiben. Ausnahmen bei besonderen
Gelegenheiten bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
9. Ordnung und Sauberkeit :
Alle Benutzer achten jederzeit auf Ordnung und Sauberkeit auf dem Gelände, aktive Mitglieder in
besonderem Maße auf ihrem Stellplatz. Abfälle sind unter Beachtung der Mülltrennung ordnungs -
gemäß zu entsorgen.Sperrmüll ist auf eigene Kosten zu entsorgen. Sanitäreinrichtungen sind
sauber zu verlassen; Eltern achten auf das Verhalten ihrer Kinder. Abwässer sind ordnungsgemäß
aufzufangen und nur an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Das gleiche gilt ür den Inhalt
von Chemietoiletten. Im Sport und Sanitärgebäude ist das Rauchen nicht gestattet.
10. Geländepflege :
Die Einrichtungen des Geländes und sein Bewuchs sind vor Beschädigung zu bewahren. Ein fest -
gestellter Schaden, auch an der Umzäunung, ist unverzuglich dem Vorstand, oder dem Platzwart
zu melden. Die vorhandenen Hecken sind in einer Höhe von ca. 1,50 m und erst ab dem 15.06 zu
schneiden. Bäume sind nur mit Genehmigung des Vorstandes zu fällen Das Errichten von Zäunen
Absperrungen und Sichtschutzwänden ist ebenso unzuläßig,wie das Ausgestalten des Stellplatzes
Antennen, die den Wohnwagen mehr als 1 m überragen, sind nur mit Genehmigung des Vorstan-
des zulässig. Das Gras ist regelmäßig zu mähen und kurz zu halten.
11. Aufstellen von Wohnwagen :
Wohnwagen oder Vorzelte sind in Absprache mit dem Geländewart ( bei Abwesenheit mit einem
anderen Vorstandsmitglied ) nur auf den ausgewiesenen Plätzen aufzustellen,Wohnmobile mit den
gebotenen Schutzmaßnahmen für Boden und Grundwasser nur auf den Gästeplätzen.Wohnwagen
haben sich in fahrbereiten Zustand zu befinden. Der Innenausbau von Vorzelten, mit Ausnahme
des Zeltbodens, sowie Pflasterungen und Plattierungen, sind nicht zulässig.
12. Sicherheit auf dem Gelände :
Elektrische Anlagen haben den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.Gasanlagen sind alle
2 Jahre von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Genutzte Gasflaschen haben einen gültigen
Prüfstempel zu besitzen. Raucher beachten das Gesetz zum Schutz des deutschen Waldes, der
Heiden und Moore.
Offenes Feuer ist grundsätzlich untersagt, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Feuerschutzeinrichtungen sind nur in Notfällen oder bei Übungen zu benutzen. Anbauten an Vor -
zelten dürfen nur in Tuchform ausgeführt und mit diesen fest verbunden sein. Stühle, Tische,
Sonnenschirme, Pavillons und dergleichen sind vor dem Verlassen des Geländes ins Vorzelt zu
räumen. Für das Eigentum seiner Mitglieder und Gäste übernimmt der Verein keine Haftung,
der Vorstand empfiehlt, eine entsprechende Versicherung abzuschließen
Alle Benutzer des Geländes tragen zur Verhütung von Unfällen bei und melden festgestellte Ge -
fahrenquellen unverzüglich dem Vorstand.Verunglückten ist,soweit möglich, erste Hilfe zu leisten
Ein Erste- Hilfe- Kasten befindet sich im Aufenthaltsraum der Alten Scheune. Aus versicherungs -
technischen Gründen sind Unfälle unverzüglich dem Vorstand zu melden.
13. Benutzen von Fahrzeugen :
Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen.Das Befahren
des Geländes geschieht im Schritt-Tempo und unter Beachtung von § 1 der STVO. Fahrten zum
Stellplatz sind nur zum Zweck des Abholens oder Wiederbringung des Wohnanhängers erlaubt.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Alle Fahrwege sind grundsätzlich frei zu halten. Das
Waschen von Kraftfahrzeugen ist im gesamten Gelände untersagt. Radfahren im Gelände ist nicht
gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
14. Aufenthalt auf dem Gelände :
Soweit Witterung, Hygiene und Sichtschutz nach außen dies gestatten, bewegen wir uns auf dem
Gelände unbekleidet. Benutzer fremder Sitzgelegenheiten legen ein Handtuch oder Kleidungs -
stück unter.Das öffentliche Tragen von Badebekleidung und Unterwäsche ist nicht gestattet. Bei
kühler Witterung ist das Tragen von sportlicher Bekleidung anderer ausdrücklich vorzuziehen.
Kleidungsstücke und Wäsche sind so zu trocknen und aufzubewahren, daß sich andere dadurch
nicht gestört fühlen.
Das Fotografieren und Filmen hat nur mit Genehmigung der später erkennbaren Personen zu
erfolgen. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Genehmigung der Eltern einzuholen. Veröffent-
lichungen bedürfen der Zustimmung der abgebildeten Personen.
15. Hausrecht :
Das Hausrecht übt der Vorstand aus. Sein ständiger Beauftragter ist der Platzwart. In deren Ab-
wesenheit ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, Maßnahmen zum Abwenden einer Gefahr,
zum Sichern von Ansprüchen des Bundes, zum Verhindern des Zutritts von Unbefugten und zur
vorläufigen Festnahme eines Straftäters ( z.B. wegen Hausfriedensbruch ) zu ergreifen.
16. Gültigkeit. Inkrafttreten :
Diese Ordnung gilt für jeden Benutzer des Geländes.Sie ist allen Mitgliedern und Gästen zur
Verfügung zu stellen. Gravierende Verstöße gegen diese Ordnung können zum sofortigen Verweis
vom Gelände führen.
Vorhandene Geländeordnung per einstimmigem Beschluß auf der JHV am :1.3.98
Ergänzte Ausgabe freigegeben auf der JHV am : 20.03.10