Geländeordnung - grenzland-west

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Bund der Natur- und SportfreundeGrenzland   West e. V.                              
        
            
        
       
 
 
                                             Geländeordnung
 
 
1. Grundlage:
 
   Grundlage der Geländeordnung ist die jeweils gültige Satzung des Bundes.
 
 
2. Zweck:
 
   Die Geländeordnung regelt das Verhalten auf dem Gelände.
 
 
3. Zutritt:
 
   Zutritt haben alle aktiven und passiven Mitglieder des Bundes, Mitglieder anderer FKK-Vereine mit   
 
   gültigem Ausweis, Gäste von Mitgliedern und geführte Interessenten Zutritt haben außerdem alle
 
   Mitarbeiter von Behörden, Institutionen und Lieferanten, soweit sie sich dienstlich auf dem Gelände
 
   aufhalten.
 
   Mit Ausnahme von Hunden, dürfen kleine Haustiere mitgebracht werden. Diese sind auf dem
 
   eigenen Stellplatz zu halten. Katzen sind zum Schutz von Vögeln und ihren Nestern anzuleinen.
 
   
 
4.  AN-und Abreise :
 
    Die AN- und Abreise mit Wohnwagen ist zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr möglich die Mittagsruhe
 
    Ist dabei zu beachten. Alle Personen, mit Ausnahme der über einen Schlüssel verfügenden  
 
    Mitglieder, melden sich beim Platzwart an und ab. Mitglieder sorgen für das An-und Abmelden ihrer
 
    Gäste und das Entrichten anfallender Gebühren.
 
 
5. Aufenthalt :
 
    Der  Aufenthalt geschieht auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Mitglieder verantworten
 
    Das Verhalten ihrer Gäste. Die Bestimmungen der Satzung und dieser Geländeordnung sind zu
 
    beachten. Die Abgabenordnung regelt die zu entrichtenden Gebühren. Der Bund haftet nicht für
 
    Schäden, soweit dem Vorstand oder dessen Beauftragten nicht ein vorsätzliches oder grob fahr -
 
    lässiges Verhalten nachzuweisen ist.
 
 
6.  Nutzen von Einrichtungen :
 
    Das Nutzen des Geländes im allgemeinen ist mit den Gebühren gemäß Abgabenordnung abge -
 
    golten. Das Nutzen der Sauna ist kostenpflichtig und mit dem Platzwart abzusprechen und abzu -
 
    rechnen. Das Nutzen des Feuerlöschteiches geschieht auf eigene Gefahr, Eltern achten hier und
 
    auch bei den Spieleinrichtungen ganz besonders auf die Sicherheit ihrer Kinder.
 
 
7.  Veranstaltungen :
 
    Der Vorstand und in dessen Abwesenheit der Platzwart, regelt das Nutzen der vorhandenen Räume
 
    in der alten Scheune und im Sport- und Sanitärgebäude.Das Nutzen des Jugendschuppens regelt
 
    regelt der Jugendwart in Abstimmung mit dem Vorstand. Veranstaltungen des Bundes oder seiner
 
    Gruppen haben Vorrang vor  privaten Festen etc. Gewerbliche Veranstaltungen sind nur mit
 
    schriftlicher Genehmigung des Vorstandes zulässig.
 
 
8.  Ruhe auf dem Gelände :
 
    Die Nachtruhe gilt ab 1.4. von 24.00 Uhr bis 7.oo Uhr und ab 1.10. von 23.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
 
    Mittagsruhe herrscht von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Ton und Fernsehgeräte sind nur in
 
    geschlossenen Räumen und nur in „ Zimmerlautstärke „ zu betreiben. Ausnahmen bei besonderen
 
    Gelegenheiten bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
 
 
9.  Ordnung und Sauberkeit :
 
    Alle Benutzer achten jederzeit auf Ordnung und Sauberkeit auf dem Gelände, aktive Mitglieder in
 
    besonderem Maße auf ihrem Stellplatz. Abfälle sind unter Beachtung der Mülltrennung ordnungs -
 
    gemäß zu entsorgen.Sperrmüll ist auf eigene Kosten zu entsorgen. Sanitäreinrichtungen sind
 
    sauber zu verlassen; Eltern achten auf das Verhalten ihrer Kinder. Abwässer sind ordnungsgemäß
 
    aufzufangen und nur an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Das gleiche gilt ür den Inhalt
 
    von Chemietoiletten. Im Sport und Sanitärgebäude ist das Rauchen nicht gestattet.
 
 
 
10.  Geländepflege :
 
      Die Einrichtungen des Geländes und sein Bewuchs sind vor Beschädigung zu bewahren. Ein fest -
 
      gestellter Schaden, auch an der Umzäunung, ist unverzuglich dem Vorstand, oder dem Platzwart
 
      zu melden. Die vorhandenen Hecken sind in einer Höhe von ca. 1,50 m und erst ab dem 15.06 zu
 
      schneiden. Bäume sind nur mit Genehmigung des Vorstandes zu fällen Das Errichten von Zäunen
 
      Absperrungen und Sichtschutzwänden ist ebenso unzuläßig,wie das Ausgestalten des Stellplatzes
 
      Antennen, die den Wohnwagen mehr als 1 m überragen, sind nur mit Genehmigung des Vorstan-
 
      des zulässig. Das Gras ist regelmäßig zu mähen und kurz zu halten.
 
 
11.  Aufstellen von Wohnwagen :
 
     Wohnwagen oder Vorzelte sind in Absprache mit dem Geländewart ( bei Abwesenheit mit einem
 
     anderen Vorstandsmitglied ) nur auf den ausgewiesenen Plätzen aufzustellen,Wohnmobile mit den
 
     gebotenen Schutzmaßnahmen für Boden und Grundwasser nur auf den Gästeplätzen.Wohnwagen
 
     haben sich in fahrbereiten Zustand zu befinden. Der Innenausbau von Vorzelten, mit Ausnahme
 
     des Zeltbodens, sowie Pflasterungen und Plattierungen, sind nicht zulässig.
 
 
12.  Sicherheit auf dem Gelände :
 
      Elektrische Anlagen haben den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.Gasanlagen sind alle
 
      2 Jahre von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Genutzte Gasflaschen haben einen gültigen
 
      Prüfstempel zu besitzen. Raucher beachten das Gesetz zum Schutz des deutschen Waldes, der   
 
      Heiden und Moore.          
 
      Offenes Feuer ist grundsätzlich untersagt, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
 
      Feuerschutzeinrichtungen sind nur in Notfällen oder bei Übungen zu benutzen. Anbauten an Vor -
 
      zelten dürfen nur in Tuchform ausgeführt und mit diesen fest verbunden sein. Stühle, Tische,
 
      Sonnenschirme, Pavillons und dergleichen sind vor dem Verlassen des Geländes ins Vorzelt zu
 
      räumen.         Für das Eigentum seiner Mitglieder und Gäste übernimmt der Verein keine Haftung,
 
      der Vorstand empfiehlt, eine entsprechende Versicherung abzuschließen
 
      Alle Benutzer des Geländes tragen zur Verhütung von Unfällen bei und melden festgestellte  Ge -
 
      fahrenquellen unverzüglich dem Vorstand.Verunglückten ist,soweit möglich, erste Hilfe zu leisten
 
      Ein Erste- Hilfe- Kasten befindet sich im Aufenthaltsraum der Alten Scheune. Aus versicherungs -
 
      technischen Gründen sind Unfälle unverzüglich dem Vorstand zu melden.
 
 
13.  Benutzen von Fahrzeugen :
 
      Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen.Das Befahren
 
      des Geländes geschieht im Schritt-Tempo und unter Beachtung von § 1 der STVO. Fahrten zum
 
      Stellplatz sind nur zum Zweck des Abholens oder Wiederbringung des Wohnanhängers erlaubt.
 
      Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Alle Fahrwege sind grundsätzlich frei zu halten. Das
 
      Waschen von Kraftfahrzeugen ist im gesamten Gelände untersagt. Radfahren im Gelände ist nicht
 
      gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
 
 
14.  Aufenthalt auf dem Gelände :
 
      Soweit Witterung, Hygiene und Sichtschutz nach außen dies gestatten, bewegen wir uns auf dem
 
      Gelände unbekleidet. Benutzer fremder Sitzgelegenheiten legen ein Handtuch oder Kleidungs -
 
      stück unter.Das öffentliche Tragen von Badebekleidung und Unterwäsche ist nicht gestattet. Bei
 
      kühler Witterung ist das Tragen von sportlicher Bekleidung anderer ausdrücklich vorzuziehen.
 
      Kleidungsstücke und Wäsche sind so zu trocknen und aufzubewahren, daß sich andere dadurch
 
      nicht gestört fühlen.
 
      Das Fotografieren und Filmen hat nur mit Genehmigung der später erkennbaren Personen zu
 
      erfolgen. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Genehmigung der Eltern einzuholen. Veröffent-
 
      lichungen bedürfen der Zustimmung der abgebildeten Personen.
 
 
15.  Hausrecht :
 
      Das Hausrecht übt der Vorstand aus. Sein ständiger Beauftragter ist der Platzwart. In deren   Ab-
 
      wesenheit ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, Maßnahmen zum Abwenden einer Gefahr,
 
      zum Sichern von Ansprüchen des Bundes, zum Verhindern des Zutritts von Unbefugten und zur
 
      vorläufigen Festnahme eines Straftäters ( z.B. wegen Hausfriedensbruch ) zu ergreifen.
 
 
16.  Gültigkeit. Inkrafttreten :
 
      Diese Ordnung gilt für jeden Benutzer des Geländes.Sie ist allen Mitgliedern und Gästen zur
 
      Verfügung zu stellen. Gravierende Verstöße gegen diese Ordnung können zum sofortigen Verweis
 
      vom Gelände führen.
 
 
   Vorhandene Geländeordnung per einstimmigem Beschluß auf der JHV am :1.3.98
 
   Ergänzte Ausgabe freigegeben auf der JHV am : 20.03.10
Telefon: +49 2436 1318
Telefax: +49 2436 339978
E-Mail: grenzland-west@t-online.de
Bund der Natur- und Sportfreunde Grenzland West  e.V.
Varbrook 100
41372 Niederkrüchten


                                                                    
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